Satzung

Satzung DEIN KIEZ e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

Der am 01.10.2016 gegründete und am 01.04.2018 eingetragene Verein führt den Namen „Dein Kiez e.V.“
Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung der Attraktivität der Berliner Kieze für ihre Bewohner. Der Verein fördert die Heimatkunde und Heimatpflege, sowie die gesellschaftliche Bindung innerhalb der Kieze. Dazu zählen gesellschaftliche Veranstaltungen, die Beteiligung ansässiger Gewerbetreibender, die grenzübergreifende Bekanntmachung, Vertretung der Interessen der Kiezbewohner vor der Bezirksverordnetenversammlung.

Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.

Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Annahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Annahmeantrag zu stellen.

Mitglieder deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 4 Beiträge

Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Ausschüsse.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt: eins Wochen.

Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.

Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart/Schatzmeister.

Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch mindestens 1 Vorstandsmitglied vertreten.

Die Mitglieder des Vorstands werden für jeweils 2 Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 8 Auflösung des Vereins

Der Verein kann mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.

Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (oder Schatzmeister). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

Die zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung des Vermögens. Im Falle der Auflösung wird der Verein so lange weitergeführt, bis die laufenden Geschäfte abgewickelt sind und das Vermögen verwaltet ist.

§ 9 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 01.04.2018 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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